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Tipps
Leistungen     Handwerkerrechnungen sind von der Steuer absetzbar
       
     

Seit einiger Zeit besteht eine Möglichkeit der Steuerersparnis, die der Allgemeinheit noch weitgehend unbekannt ist:
Aufwendungen für so genannte haushaltesnahe Dienstleistungen können steuermindernd geltend gemacht werden und zwar in Höhe von 20 Prozent der angefallenen Kosten.
Einzige Einschränkung: es dürfen höchstens 600 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden. Bisher konnte man als Privatperson im eigengenutzten Wohnraum keine Schönheitsreparaturen oder Ausbesserungsarbeiten von der Steuer absetzen, ganz im Gegenteil zu Vermietern, die für ihre Mietobjekte diese Möglichkeit der Steuerminderung in Anspruch nehmen konnten.
Minderung der Steuerschuld für Privatpersonen Ab dem Veranlagungszeitraum 2003 ist diese Minderung der Steuerschuld jedoch nun auch für Privatpersonen gegeben, die in ihrem Haushalt einen Unternehmer mit einer „haushaltsnahen Dienstleistung“ beauftragen. Festgelegt wurde diese Steuerminderung im Paragrafen 35a des Einkommensteuergesetzes. Im einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom August 2003 wird ausdrücklich festgelegt, welche Arbeiten begünstigt werden: die Gartenpflege durch einen selbstständigen Gärtner oder die Tätigkeit eines selbstständigen Fensterputzers. Handwerkliche Leistungen werden anerkannt, sofern es sich um Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, z.B. Maler- und Tapezierarbeiten, das Reinigen von Dachrinnen, das Lackieren von Fenster- und Türrahmen sowie von Heizkörpern. Begünstigt sind somit Rechnungen bis zu einem Betrag von 3.000 Euro pro Jahr und Haushalt (20% der angefallenen Aufwendungen - höchstens 600 Euro pro Jahr).
Zu beachten ist jedoch, dass die Steuererstattung ausschließlich auf Handwerksleistungen gewährt wird und nicht auf Materialkosten. In der Handwerkerrechnung sollten daher die Beträge von Lohn und Material getrennt gelistet sein. Im Gegensatz zum Werbungskostenabzug oder zu den Sonderabgaben wird nicht das zu versteuernde Einkommen gemindert, sondern die direkt zu zahlende Steuerschuld. Der Minderungsbetrag wird hierbei direkt von der Steuerschuld abgezogen. Auf der zweiten Seite des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung in der Zeile 46 „Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen“ können dann die Gesamtausgaben vermerkt werden, das Finanzamt nimmt die Begrenzung automatisch vor. Wichtig: Die Ausgaben werden nur anerkannt, wenn sie durch eine beigefügte Rechnung des Dienstleisters belegt werden und der Nachweis der Zahlung durch Banküberweisungs- oder Bareinzahlungsbeleg erbracht wird. Direkte Zahlungen an den Unternehmer werden nicht anerkannt.